Sachverhalt
S., geboren 1961, verheiratet und Mutter eines Kleinkindes seit dem 6. September 1992, ist seit ihrer Jugend gehbehindert (infolge einer Meningitis mit Lähmung des rechten Beines). Seit dem 17. Dezember 1982 erhielt sie von der Invalidenversicherung Abschreibungs- und Reparaturbeiträge für ihr Kraftfahrzeug. Nachdem sie Ende Mai 1993 ihren Arbeitsplatz bei der Schweizerischen Bankgesellschaft verloren hatte, verweigerte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die weitere Zahlung dieser Beiträge mit der Begründung, dass diese nur an Versicherte gewährt werden können, die eine dauerhafte und ausreichende Erwerbstätigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausüben. Die Beschwerdeführerin hat diese Entscheidung angefochten, die schließlich vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über den Anspruch auf Fahrzeugbeiträge an das kantonale IV-Amt zurückverwiesen wurde. Gegen diese kantonale Entscheidung hat das IV-Amt Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung ist die Erfüllung der üblichen Arbeiten im Sinne von Art. 27 Abs. 2 AHVV der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen, was die Gewährung von Kraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen gemäß Ziff. 10.01* bis 10.04* des Anhangs zur HVI betrifft. Dies gilt auch für Abschreibungs- oder Reparaturbeteiligungsbeiträge. Allerdings muss die Erfüllung der üblichen Arbeiten aus Sicht der Rehabilitationseffizienz von lebenswichtiger Bedeutung für den Versicherten sein.
Im vorliegenden Fall ist…