Sachverhalt

Der Ehemann X. wurde infolge chirurgischer Eingriffe in den Jahren 1944 und 1948 für unfruchtbar erklärt. Nach seiner bedingten Entlassung aus einer Haftstrafe im Jahr 1962 erfuhr er von Mitgefangenen, dass diese Operationen ihn wahrscheinlich unfruchtbar gemacht hatten. Daraufhin bestritt er die Vaterschaft der Zwillinge C. und D., die 1953 von seiner Ex-Frau geboren wurden. Das Erstgericht gab seinem Antrag statt, aber die Entscheidung wurde in der Berufung angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die reguläre Frist von drei Monaten zur Anfechtung der Vaterschaft weit überschritten war. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass die Verzögerung gemäß Art. 257 Abs. 3 ZGB entschuldbar war, da der Ehemann erst nach mehreren Jahren von seiner Unfruchtbarkeit erfahren hatte und zuvor keinen hinreichenden Grund hatte, an seiner Vaterschaft zu zweifeln. Obwohl der Ehemann nach seiner Entlassung eine gewisse Zeit brauchte, um die erforderlichen Schritte einzuleiten, hielt das Gericht diese Frist angesichts seiner besonderen Situation für verständlich.

Darüber…