Sachverhalt
Die Novag AG hat mehrmals Körperpflegeprodukte für Männer an die Gesellschaft A. Müller, Medra Produkte AG, verkauft. Im Jahr 2017 erklärte die Novag AG, die entsprechenden Forderungen an die Intor-Handels AG abgetreten zu haben. Nach Eröffnung des Konkurses der Novag AG forderte die Intor-Handels AG die Zahlung des geschuldeten Betrags von der A. Müller, Medra Produkte AG. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies den Antrag ab, da die Intor-Handels AG mangels gültiger Abtretung nicht aktivlegitimiert sei. Die Intor-Handels AG legte gegen dieses Urteil Berufung ein.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Gemäß Rechtsprechung muss die Abtretung einer Forderung die in Art. 165 Abs. 1 OR vorgeschriebene Schriftform einhalten. Die Abtretungserklärung muss den wesentlichen Inhalt abdecken, insbesondere die abgetretene Forderung hinreichend bezeichnen. Auch der Wille des Zedenten, die Forderung auf den Zessionar zu übertragen, muss eindeutig hervorgehen.
Im vorliegenden Fall befand das Gericht, dass die auf den Rechnungen vermerkten Abtretungshinweise keine gültigen Abtretungserklärungen darstellten. Es handelte sich…