Sachverhalt
Y. [C.] und C. [G.] sind die Kinder und einzigen Erben der verstorbenen M. [C.], die am 30. Dezember 1983 verstarb. Am 20. Juni 1984 erwarben sie gemeinsam den Miteigentumsanteil ihrer Mutter an einem Grundstück im Kataster von X.
M. [C.] hatte 1976 das gesamte Grundstück geerbt, auf dem sich ein teilweise baufälliges und unkomfortables Gebäude befand. Durch notariellen Vertrag vom 27. März 1981 hatte sie die Hälfte des Miteigentums an M. S. für den Preis von 26'000 Franken abgetreten.
In der Annahme, dass ihr Pflichtteilsanspruch durch den Immobilienübertragungsvertrag vom 27. März 1981 verletzt worden sei, erhoben Y. [C.] und C. [G.] am 28. Dezember 1984 Klage gegen M. S. Mit Urteil vom 9. März 1993 wies das Zivilgericht des Kantonsgerichts des Kantons Waadt ihre Klage, soweit sie zulässig war, ab. Es gab jedoch den Widerklagebegehren des Beklagten statt und verurteilte die Kläger gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 100'000 Franken an den Beklagten als Rückerstattung der von ihm über seinen Anteil hinaus bezahlten Kosten und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft, hauptsächlich der Aufwendungen für die Renovierung des Gebäudes.
Die Kläger erhoben Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, ihre Klagen gutzuheißen und die Freispruchs- und Widerklagebegehren des Beklagten abzulehnen. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerden, soweit sie zulässig waren, ab.
Erwägungen
Das Kantonsgericht verurteilte die Kläger gestützt auf Art. 649 Abs. 2 ZGB zur Zahlung von 100'000 Franken an den Beklagten als Beitrag zu den Kosten und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft, einschließlich der Aufwendungen für die Renovierung des strittigen Gebäudes. Es war der Ansicht, dass die Kläger die Einrede der Verjährung zu Unrecht erhoben hatten: Die Klagen der Miteigentümer, die mehr als ihren Anteil zu den gemeinsamen Kosten und Ausgaben beigetragen haben, verjähren nach der in Art. 127 OR vorgesehenen…