Sachverhalt

Am 31. Oktober 1969 überholte Hans Peter Hänggi auf der Strasse von Flumenthal nach Solothurn ein Fahrzeug mit Anhänger, wobei er die Sicherheitslinie und die zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtete. Er wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Solothurn-Lebern mit einer Busse von 60 Franken bestraft. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn entzog ihm am 11. Dezember 1969 für die Dauer von einem Monat den Führerausweis. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid am 22. Januar 1970 ab. Hänggi wandte sich daraufhin an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das seine Beschwerde am 21. Juni 1971 zwar abwies, aber anordnete, dass die Verwaltungsmassnahme nicht mehr vollzogen werden solle. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn erhob daraufhin am 28. Juli 1971 eine VwGer-Beschwerde, um diesen Teil des EJPD-Entscheids aufheben zu lassen. Das EJPD beantragte die Nichteintreten auf die Beschwerde.

Erwägungen

Das BGer erachtet, dass der Entscheid des EJPD, die von der kantonalen Behörde angeordnete Verwaltungsmassnahme nicht mehr zu vollziehen, keine blosse Vollzugshandlung darstellt, sondern einen selbstständigen Entscheid, der mit VwGer-Beschwerde angefochten werden kann. Das BGer ist jedoch der Ansicht, dass dem…