Art. 24 SVG
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
- a. die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz;
- b. die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsnatur des Entscheids über die endgültige Nichtanordnung bzw2 Zitierungen
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2Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts2 Zitierungen
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3Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in der Frage des Führerausweisentzugs zulässig (Erw. 1). 2. Wie weit ist die Verwaltungsbehörde beim Entscheid übe…2 Zitierungen
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4Aberkennung und Herausgabe eines italienischen Führerausweises1 Zitierungen
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5Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Zulässigkeit (Art. 101 lit. c/Art. 97 f. OG), Beschwerdelegitimation (Art. 103 OG)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet.4 Zitierungen
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Strassenverkehrsrecht (Fahreignung)2 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2016.362 ZitierungenWBE.2016.36· 11.05.2016 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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