Sachverhalt

Die Gesellschaft A. AG (die Gesellschaft) erhielt 2004 eine Konzession (die Navizence-Konzession) zur Nutzung der Gewässer des Einzugsgebiets der unteren Navizence und des Fang-Baches zur Stromerzeugung. Aufgrund der unzureichenden Kapazität des bestehenden Zuleitungsstollens zwischen Vissoie und Niouc wurde jedoch ein Teil des konzedierten Wassers (ca. 20 Mio. m3) abgeleitet und nicht turbiniert. Der kantonale Energiedienst und die Wasserkraftbehörde des Kantons Wallis haben diese abgeleiteten Gewässer in die Bemessungsgrundlage der besonderen kantonalen Steuer auf Wasserkraft einbezogen, was die Gesellschaft angefochten hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gesellschaft schließlich gutgeheißen.

Erwägungen

Laut Bundesgericht ist Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) dahingehend auszulegen, dass bei der Erteilung einer Konzession die nutzbaren Abflüsse, die in die Berechnung der maßgebenden theoretischen Leistung eingehen, diejenigen nutzbaren Abflüsse sind, die von den Anlagen, die der Konzessionsinhaber gemäß Konzessionstext zu errichten verpflichtet ist, aufgenommen werden können. Wenn eine Konzession erteilt wird, während bereits Anlagen bestehen, hängt der Umfang der nutzbaren Abflüsse davon ab, was in der Konzession vorgesehen ist. Wenn die Konzession nicht vorsieht, dass der Konzessionsinhaber verpflichtet ist, Arbeiten zur Verbesserung der Kapazität der bestehenden Anlagen durchzuführen, bleiben diese die "vorgesehenen" Anlagen im Sinne von…