Sachverhalt
Das Friedensgericht des Bezirks Lausanne hat ein Verfahren wegen zivilrechtlicher Entmündigung und Unterbringung zum Zwecke der Fürsorge in Bezug auf X., geboren am 24. Juni 1964, aufgrund seiner schweren Alkoholabhängigkeit eröffnet. Am 23. August 2011 hat es die zivilrechtliche Entmündigung und die Unterbringung zum Zwecke der Fürsorge der betroffenen Person für unbestimmte Dauer angeordnet. Am 26. November 2012 hat das Friedensgericht diese Unterbringungsmaßnahme aufrechterhalten, da X. jede Hilfe ablehnte und die Schwere seiner Störung offenbar nicht erkannt hatte. X. hat gegen diese Entscheidung bei der Kammer für Vormundschaftssachen des Kantonalen Gerichts des Kantons Waadt Beschwerde eingelegt, die seine Beschwerde am 7. März 2013 abgewiesen hat.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. gutgeheißen und den Entscheid der Kammer für Vormundschaftssachen aufgehoben. Es hat festgestellt, dass diese Art. 450e Abs. 4 1. Satz ZGB verletzt hat, indem sie keine persönliche Anhörung der betroffenen Person vornahm, obwohl diese für die Beschwerdeinstanz zwingend ist, selbst wenn die Person bereits in erster Instanz angehört wurde.
Laut Bundesgericht rechtfertigt sich diese Pflicht zur persönlichen Anhörung sowohl durch…