Sachverhalt

Am 30. April 1987 wurde P., ein US-amerikanischer Staatsbürger, der 1932 geboren wurde, in Abwesenheit vom Berufungsgericht in Florenz zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe wegen Geldwäsche aus Drogenhandel verurteilt. Am 25. August 1987 wurde ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Am 20. März 1991 wurde P. in Lausanne festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Am 14. Oktober 1991 hat das Bundesgericht die Beschwerde von P. gegen die Auslieferungsentscheidung teilweise gutgeheißen, indem es die Auslieferung unter der Bedingung stellte, dass Italien P. die Möglichkeit garantiert, die Revision des Urteils in Abwesenheit zu beantragen. Da Italien diese Bedingung nicht erfüllen konnte, hat das Bundesamt die Haft am 4. November 1991 beendet.

Am 10. Januar 1992 hat P. beim Bundesamt eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft nach Art. 15 IRSG beantragt. Das Bundesamt hat diesen Antrag am 10. April 1992 abgelehnt. Daraufhin hat P. bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Die Anklagekammer ist der Auffassung, dass wenn die Auslieferung unter Vorbehalt gewährt wird und der ersuchende Staat diese Bedingung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt, dies einem Auslieferungsverweigern gleichkommt. Die Auslieferungshaft erweist sich dann als ungerechtfertigt, und es ist eine Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP und Art. 99 Abs. 1 VStrR, die analog gemäß Art. 15 Abs. 1 IRSG anzuwenden sind, zu gewähren.

Die Kammer stellt fest, dass die Entschädigung…