Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Nichtigkeitsbeschwerde von Herrn Schmid gegen ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen befasst, das ihn wegen öffentlicher Anstiftung zur Verletzung militärischer Pflichten (Art. 276 Ziff. 1 StGB) für schuldig befunden und zu einer Woche bedingter Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Herr Schmid war Chefredakteur der Zeitschrift "Roter Gallus", in der ein Text veröffentlicht worden war, der als solche Straftat galt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Chefredakteurs gemäß Art. 27 Abs. 3 Ziff. 1 StGB nicht von der Schuld des Verfassers des beanstandeten Textes abhängt, sofern dieser nicht identifiziert werden konnte. Diese Verantwortlichkeit des Chefredakteurs ist eine Verantwortlichkeit für andere, die darauf abzielt, die Straftat auch dann zu ahnden, wenn der Nachweis der Schuld des Verfassers nicht erbracht werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Chefredakteurs gemäß Art. 27 Abs. 3 Ziff. 1 StGB dann greift, wenn der Verfasser der beanstandeten Veröffentlichung nicht identifiziert werden konnte. Diese Verantwortlichkeit des Chefredakteurs hängt weder von seinem eigenen Verschulden noch von dem des Verfassers ab.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass nach dem im schweizerischen Strafrecht geltenden Prinzip der Verantwortlichkeit aufgrund Verschuldens er nur bestraft werden könne, wenn der Verfasser des Textes vorsätzlich gehandelt habe. Das Bundesgericht wies dieses Argument jedoch zurück und vertrat die Auffassung, dass die in dem Pressegesetz vorgesehene strafrechtliche…