Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Wil befasst, das G. zu einer Buße von 60 Franken wegen Nichtanpassung der Geschwindigkeit bei einer dringenden Dienstfahrt (Art. 32 Abs. 1, 100 Ziff. 4 SVG) verurteilt hatte. Nach dem Strafprozessrecht des Kantons St. Gallen ist gegen dieses Urteil keine kantonale Beschwerde wegen Verletzung des Bundesrechts möglich. Die Berufung ist ausgeschlossen, da die verhängte Buße den für die Eintragung einer Übertretung ins Strafregister erforderlichen Betrag (über 200 Franken, Art. 9 Ziff. 2 BStP-Verordnung) nicht erreicht und die Staatsanwaltschaft keine strengere Strafe beantragt hat (Art. 180 Abs. 2 StPO/SG). Darüber hinaus lässt die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde keine Geltendmachung der Verletzung des Bundesrechts zu (Art. 190 Abs. 2 StPO/SG). Obwohl das Urteil des Bezirksgerichts Wil eine Entscheidung in letzter kantonaler Instanz im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 Satz 1 BStP darstellt, kann dagegen keine Bundesnichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, da das Bezirksgericht als untere Instanz nur in einer einzigen kantonalen Instanz entschieden hat (Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP). Der Umstand, dass dem Gerichtsverfahren eine vorläufige Bußverfügung des Präfekten vorausging, die infolge Einspruchs gegenstandslos wurde, ändert daran nichts, da diese vorläufige Verfügung kein erstinstanzliches Urteil ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig. Obwohl das angefochtene Urteil eine Entscheidung in letzter kantonaler…