Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das den Vorsteuerabzug der Dienststelle Liegenschaftsverwaltung einer Gemeinde für den Bau eines neuen Gemeindehauses bestätigte. Die ESTV argumentierte, dass die für den Bau verwendeten Mittel als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gemäß Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren seien, was eine Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG zur Folge hätte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Mittel, die der Dienststelle Liegenschaftsverwaltung für den Bau des Gemeindehauses zur Verfügung gestellt wurden, keine Subventionen oder öffentlich-rechtlichen Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG darstellen. Vielmehr handelte es sich um interne Mittelflüsse innerhalb desselben Gemeinwesens, die keine Einnahmen oder Ausgaben im mehrwertsteuerlichen Sinne begründen. Daher führen solche internen Mittelflüsse nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG.

Erwägungen

Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Zum einen folgt aus der Rechtsprechung, dass Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG Zuwendungen sind, die beim Empfänger eine Einnahme bilden und über die er verfügen kann, ohne dem Zuwendenden dafür Beteiligungsrechte einräumen zu müssen. Bei internen Mittelflüssen innerhalb desselben Gemeinwesens fehlt es jedoch regelmäßig an diesem Einnahmecharakter.

Zum anderen hat das Bundesgericht in früheren Urteilen festgehalten, dass der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG aus Gründen der…