Sachverhalt
Die Gesellschaft X. Corporation hatte 1994 bei den Genfer Gerichten auf der Grundlage von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG eine erste Pfändung gegen C. erwirkt. Das Verfahren zur Bestätigung dieser Pfändung ist noch anhängig. 1997 beantragte X. Corporation eine neue Pfändung wegen derselben Forderung, die vom Genfer Gericht aufgehoben wurde. X. Corporation legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es war der Ansicht, dass in diesem Fall ein "ausreichender Bezug zur Schweiz" für die Anordnung einer neuen Pfändung gegeben sei. Obwohl die ursprüngliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nur auf Art. 4 IPRG gestützt war, schafft der Umstand, dass die Klage auf Anerkennung der Schuld zur Bestätigung der ersten Pfändung vor den Genfer Gerichten anhängig ist, eine ausreichende Anknüpfung. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass die gesetzlich vorgesehenen Fälle der Pfändung nicht nur dann erfüllt sind, wenn die Massnahme ohne vorherige Klage oder Betreibung beantragt wird, sondern auch, wenn das Hauptverfahren bereits anhängig ist.
Laut Bundesgericht ist ein ausreichender Bezug zur Schweiz dann anzuerkennen, wenn die Schweizer Gerichte, sei es aufgrund der…