Sachverhalt

Der Streit opposes die Ehefrau und den Ehemann, die am 3. Juni 1983 geheiratet haben und zwei gemeinsame Kinder haben. Das Zivilgericht des Bezirks Waadt hat ihre Scheidung am 22. August 2006 sowie verschiedene Nebenfolgen ausgesprochen. Die Beschwerdekammer des Waadtländer Kantonsgerichts hat dieses Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Untersuchung und neuen Entscheidung zurückgewiesen. Die Ehefrau hat eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht und insbesondere die Aufrechterhaltung bestimmter Nebenfolgen und die Verurteilung ihres Ehemanns zur Zahlung einer Kapitalabfindung beantragt.

Parallel dazu hat der Ehemann die Änderung der am 13. Februar 2004 angeordneten vorsorglichen Massnahmen beantragt, wegen seiner Wiederverheiratung und der Tatsache, dass seine Tochter nunmehr zu 80 % arbeitet.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft und festgestellt, dass der angefochtene Entscheid nicht endgültig im Sinne von Art. 90 BGG war, da er das Scheidungsverfahren nicht abschloss. Der Entscheid über die Nebenfolgen kann nicht über einen Gegenstand entscheiden, dessen Schicksal unabhängig im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren, da der angefochtene Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Schaden verursachen konnte und die Zulassung der Beschwerde nicht die Vermeidung eines langen und kostspieligen Beweisverfahrens ermöglichte.

Des…