Sachverhalt

Die Association du Transport Aérien International (IATA) erhebt staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 20. August 1997, der eine emissionsabhängige Landegebühr am Flughafen Zürich einführt. Die Beschwerde wird vom Bundesgericht abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die emissionsabhängige Landegebühr als rechtmäßig. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr findet sich im Bundesrecht, insbesondere in Art. 39 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, der die Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Gestaltung der Flugplatzgebühren vorschreibt. Die konkrete Ausgestaltung der Gebühr, bei der die Emissionen in fünf Klassen eingeteilt und unterschiedlich hoch besteuert werden, verstößt weder gegen das Kostendeckungs- noch gegen das Äquivalenzprinzip. Auch eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit sowie der Rechtsgleichheit liegt nicht vor.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Einführung der emissionsabhängigen Landegebühr durch Art. 39 LFG auf Bundesebene hinreichend abgestützt ist. Die Gebühr dient der Finanzierung der Gesamtaufwendungen des Flughafenbetriebs und muss…