Art. 34 LRV
Anträge der Kantone
1 Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.
2 Setzt der Massnahmenplan die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus, so unterbreitet die Behörde den Plan dem betroffenen Kanton und stellt die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Massnahmenpläne der Kantone.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich1 Zitierungen
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2Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Umweltverträglichkeitsprüfung1 Zitierungen
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3Emissionsabhängige Landegebühr für den Flughafen Zürich0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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