Sachverhalt
[A.], geboren 1965, und Frau [A.], geboren 1962, heirateten am 23. Juni 1988 in Carouge. Sie hatten im Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. 1991 erwarb Frau [A.] eine Liegenschaft, die als Familiendomizil diente. Der Ehemann machte geltend, er habe zahlreiche Stunden für Planungs- und Renovationsarbeiten an dieser Liegenschaft aufgewendet und auch deren Finanzierung übernommen. Zudem wollte er an der Wertsteigerung des Grundstücks beteiligt werden. Mit Urteil vom 15. April 2010 wurde die Ehe aufgelöst. Mit Entscheid vom 17. Juni 2011 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Genf die Ehefrau, dem Ehemann eine Entschädigung von 40'000 Fr. zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juni 2008 gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB zu bezahlen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemanns gegen diesen Entscheid ab. Es erachtete lediglich Investitionen des Beschwerdeführers in Höhe von 105'324 Fr. zugunsten des im Eigentum der Ehefrau stehenden Grundstücks als anwendbar nach Art. 165 Abs. 2 ZGB. Das kantonale Gericht hatte diese Aufwendungen, die nicht nur dem Unterhalt, sondern auch der Verbesserung und Ausstattung des Familienheims dienten, als Beiträge zum Familienunterhalt im weiteren Sinne angesehen. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügte, die Investitionen offensichtlich zur Wertsteigerung der Liegenschaft beigetragen hatten, von der nur die Ehefrau profitierte, und der Beschwerdeführer von gewissen Ausstattungen nicht stark profitiert hatte. Daraus folgerte es, dass der Beitrag von 105'324 Fr. den durch Art.…