Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, wurde wegen Verletzung der Bewährung verurteilt und erlitt eine übermäßige Inhaftierung von 27 Tagen. Das kantonale Gericht sprach eine Entschädigung von 935 Fr. für immateriellen Schaden zu, wobei es die Lebenshaltungskosten in Algerien, dem Land, in das der Beschwerdeführer ausgewiesen werden sollte, berücksichtigte. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diese Entscheidung und beanstandete insbesondere die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Algerien bei der Festsetzung der Entschädigung.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Der Beschwerdeführer wurde zu Recht wegen Verletzung der Bewährung verhaftet und inhaftiert, aber seine Inhaftierung dauerte länger als die verhängte Strafe. Das kantonale Gericht befand, dass die Entschädigung eine übermäßige Inhaftierung von 27 Tagen ausgleichen sollte, und stellte fest, dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, Gegenstand von zwei in Kraft getretenen Ausweisungsverfügungen war und verpflichtet war, die Schweiz zu verlassen und nach Algerien zurückzukehren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das kantonale Gericht das Bundesrecht verletzt hatte, indem es die Lebenshaltungskosten in Algerien bei der Festsetzung der Entschädigung für immateriellen Schaden berücksichtigt hatte. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Berücksichtigung der Unterhaltskosten am Wohnsitz des Anspruchsberechtigten bei der Festsetzung der Entschädigung für immateriellen Schaden stattfindet, aber Ausnahmen gemacht werden können, wenn der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an seinem Wohnsitz unverhältnismäßig begünstigt würde.
Das Bundesgericht befand, dass das kantonale Gericht im vorliegenden Fall die Lebenshaltungskosten in Algerien bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigen durfte, da der Beschwerdeführer von zwei in Kraft getretenen strafrechtlichen…