Sachverhalt
Das Zentrum X. für Behinderte ist eine Stiftung, die eine heilpädagogische Tagesstätte, eine Anlehr- und Dauerwerkstätte sowie ein Wohnheim für Behinderte betreibt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erließ einen Feststellungsentscheid zur mehrwertsteuerrechtlichen Behandlung der vom Zentrum erbrachten Leistungen. Das Zentrum erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, welche teilweise gutgeheißen wurde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hieß die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut und bestätigte den Einspracheentscheid:- Die Beförderungsleistungen und gastgewerblichen Leistungen des Zentrums als Behindertenwohnheim oder Tagesstätte sind nach Art. 14 Ziff. 7 MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommen, sofern sie im Pensionspreis oder in der Tagespauschale enthalten sind.
- Die Beförderung von behinderten Personen, die in der Behindertenwerkstätte des Zentrums arbeiten, ist nur dann von der Steuer ausgenommen, wenn dafür besonders eingerichtete Fahrzeuge verwendet werden (Art. 14 Ziff. 6 MWSTV). Ansonsten sind diese Beförderungsleistungen steuerpflichtig.
- Die gastgewerblichen Leistungen für behinderte Personen, die in der Behindertenwerkstätte arbeiten und nicht im…