Sachverhalt

Die Gesellschaft Y. AG, der größte Generikahersteller in der Schweiz, hat ein Nichtigkeitsverfahren gegen das Schweizer Patent Nr. 691 537 der Gesellschaft X. A/S, die auf Arzneimittel gegen Erkrankungen des Zentralnervensystems spezialisiert ist, eingeleitet. Das Patent beanspruchte eine Kristallform von Citalopram mit einer Reinheit von über 99,8% oder 99,9%. Das Handelsgericht des Kantons Zürich gab dem Hauptantrag statt und erklärte das Patent für nichtig, da es keine neue Erfindung offenbare und keine bisher unbekannte technische Wirkung erreiche. X. A/S hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.

Erwägungen

Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts kann sich auf die Anwendung des Schweizer Patentrechts auswirken, da die Patentierbarkeitsvoraussetzungen auf europäischer Ebene harmonisiert sind.

Damit ein Patent für die Herstellung einer bereits bekannten, aber besonders reinen Substanz erteilt werden kann, muss der beanspruchte Reinheitsgrad mit den bekannten Verfahren unerreichbar sein. Die…