Sachverhalt

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreiben eine Hochspannungsleitung, die über das Grundstück des Beschwerdeführers C. führt. Beim Bau eines Gewerbehauses auf diesem Grundstück wurde der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Leitung und Gebäude unterschritten. Daraufhin ordnete das Bundesamt für Verkehr Sanierungsmassnahmen an und verpflichtete C., den SBB einen Teil der Kosten zu erstatten. C. erhob dagegen Verwaltungsbeschwerde, die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) teilweise gutgeheissen wurde. Gegen den Entscheid des UVEK erhob C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass sowohl Art. 19 als auch Art. 21 des Eisenbahngesetzes (EBG) auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Art. 19 EBG verpflichtet die Bahnunternehmung, Sicherheitsmassnahmen zum Schutz der Bahn und zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen zu treffen. Art. 21 EBG bezieht sich auf Gefahren, die von Anlagen Dritter ausgehen und die Sicherheit der Bahnanlagen beeinträchtigen.

Entscheidend für die Kostentragung ist, welche der beiden Anlagen - die Hochspannungsleitung der SBB oder das Gebäude des Beschwerdeführers - zuerst vorhanden war. Da die Leitung bereits seit längerer Zeit…