Sachverhalt

Der Antragsteller X., geboren 1902, war seit 1933 Postamtsleiter in einem Dorf. Infolge einer im Herbst 1963 durchgeführten Verwaltungsuntersuchung wurde festgestellt, dass er sich bei der Ausübung seiner Dienstpflichten strafbarer Handlungen schuldig gemacht hatte. Im November 1963 wurde er vorübergehend nach Basel versetzt und dort als uniformierter Beamter beschäftigt, wobei seine Besoldung als Postamtsleiter unter Berücksichtigung seiner neuen Arbeitszeit reduziert wurde. Am 10. Februar 1964 ordnete die Generaldirektion der PTT seine vorläufige Suspendierung von seinen Aufgaben als Postamtsleiter an und entschied, dass er vorübergehend in Basel als uniformierter Hilfskraft beschäftigt werden sollte, wobei seine Besoldung auf den Höchstbetrag der 22. Besoldungsklasse gekürzt wurde. Am 21. Dezember 1964 teilte die Postdirektion Basel dem Antragsteller mit, dass er für die neue Amtsperiode ab dem 1. April 1965 nicht wieder zum Postamtsleiter gewählt werden würde.

Erwägungen

Gemäß Art. 14 Abs. 4 der Versicherungsstatuten kann der Versicherte, wenn die Besoldung aufgrund von Änderungen in den Dienstaufgaben reduziert wird, mit Zustimmung der Ernennungsbehörde auf der Grundlage der früheren versicherten Besoldung versichert bleiben. Im vorliegenden Fall hat die Generaldirektion der PTT, obwohl der Antragsteller den Antrag auf Beibehaltung der früheren versicherten Besoldung nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten gestellt hatte, bis zum Renteneintritt des Antragstellers Ende 1965 weiterhin Beiträge auf der Grundlage der früheren…