Sachverhalt

Die PensFlex - Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge bietet ihren Versicherten Vorsorgelösungen mit grundsätzlich frei wählbarer, der individuellen Risikofähigkeit angepasster Anlagestrategie an. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) verlangte, dass jede einzelne Anlagestrategie vorgängig durch den Experten für berufliche Vorsorge auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen sei. Die Sammelstiftung erhob Beschwerde gegen diese Auflage.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Vorsorgelösungen nach Art. 1e BVV 2 zwar die freie Wahl der Anlagestrategie ermöglichen, dabei aber die Grundsätze der Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit und das Versicherungsprinzip einzuhalten sind. Eine Sammelstiftung mit einer sehr grossen Zahl angeschlossener Vorsorgewerke darf kein derart umfangreiches Angebot an individuellen Anlagestrategien vorsehen, dass die Kollektivität praktisch nicht mehr realistisch ist. Die Beschwerdeführerin hatte ein Angebot von über 3'300 Strategien geplant, was das Bundesgericht als unzulässig erachtete.

Das Bundesgericht bestätigte,…