Sachverhalt

Mit Urteil vom 29. Mai 1986 hat das Zivilgericht des Bezirks Yverdon die Scheidung der Eheleute X. ausgesprochen und die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung zur Liquidierung des Güterstands bestätigt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt hat gegen dieses Urteil Beschwerde an die Kammer für Beschwerden des Waadtländer Kantonsgerichts erhoben und beantragt, der Frau ein zweijähriges Wiederverheiratungsverbot aufzuerlegen. Mit Urteil vom 4. Dezember 1986 hat die Beschwerdeinstanz die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. Die Waadtländer Staatsanwaltschaft hat daraufhin Reformbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Anträge, die sie vor der kantonalen Beschwerdeinstanz gestellt hatte, wiederholt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Erhebung der Reformbeschwerde legitimiert ist. Nach der Rechtsprechung ist der Beteiligte, dem Art. 53 OG das Beschwerderecht verleiht, ein Nebenintervenient, der die Anträge einer Partei unterstützt, und nicht ein Hauptintervenient. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft jedoch eigene Anträge gestellt, mit denen sie bezweckt, der Ehefrau ein Wiederverheiratungsverbot aufzuerlegen, was mit der Stellung eines Nebenintervenienten unvereinbar ist.

Darüber hinaus kann das Wiederverheiratungsverbot nicht…