Sachverhalt

Am 9. Dezember 1983 wurde ein Haftbefehl durch den Ermittlungsrichter Nr. 9 von Valencia (Spanien) gegen den italienischen Staatsbürger [S.] erlassen, der des Raubüberfalls beschuldigt wurde. Am 13. Dezember 1983 ordnete das Bundesamt für Polizei (AFV) die Verhaftung von [S.] an, der sich bereits in Untersuchungshaft im Kanton Genf wegen anderer Straftaten befand. Am 19. Dezember 1983 legte S. Beschwerde bei der Anklagekammer gegen den Haftbefehl ein und beantragte eine Frist zur Vorlage des Beweises, dass er sich zum Zeitpunkt der in Spanien zur Last gelegten Taten in Italien befand.

Die beteiligten Parteien sind

  • [S.], der Beschwerdeführer
  • Die Anklagekammer, die Beschwerdeinstanz
  • Das Bundesamt für Polizei (AFV), die Behörde, die die Verhaftung angeordnet hat
  • Der Ermittlungsrichter Nr. 9 von Valencia (Spanien), die Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat

Erwägungen

Die Anklagekammer befand, dass der Haftbefehl zur Auslieferung keine Wirkung entfaltet, solange die verfolgte Person in Untersuchungshaft oder zur Vollstreckung eines Urteils festgehalten wird, gemäß Art. 49 IRSG. Daher ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt, den Haftbefehl anzugreifen, da dieser derzeit keine Wirkung entfaltet.

Zusätzlich befand die Anklagekammer, dass die Argumente des Beschwerdeführers irrelevant sind, da auf den Haftbefehl nur verzichtet werden kann, wenn ein Alibi ohne Verzögerung beigebracht werden kann, gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchst. b IRSG. Die bloße Behauptung des Alibis und die Ankündigung von Beweisen, die noch zu erbringen sind,…