Sachverhalt

Der Rechtsstreit betrifft die Ausübung eines Vorkaufsrechts beim Verkauf einer Liegenschaft. Der Sachverhalt ist wie folgt:

  • Am 23. November 1983 vereinbarten die Erben von August Neuhaus, dass das Grundstück Nr. 888 im Grundbuch von Plasselb in Miteigentum auf sechs Erben übertragen wird und die fünf anderen Erben ein zehnjähriges Vorkaufsrecht erhalten. Dieses Vorkaufsrecht wurde im Grundbuch eingetragen.
  • Am 10. Dezember 1986 verkauften die sechs verbleibenden Miteigentümer das Grundstück für den Preis von 277'760 Franken an die Gemeinde Plasselb.
  • Am 15. Januar 1987 erklärten vier der fünf Schwestern, die Begünstigten des Vorkaufsrechts sind, die gemeinsame Ausübung des Rechts. Sie behielten sich das Recht vor, die Gültigkeit des Teilungsvertrags vom 23. November 1983 anzufechten und berechneten den Kaufpreis unter Abzug bestimmter Gewinne.
  • Die Gemeinde Plasselb wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und das Vorkaufsrecht wurde gelöscht, da die Verkäufer die Gültigkeit der Ausübung bestritten.
  • Die drei Schwestern, die das Vorkaufsrecht ausgeübt hatten, erhoben daraufhin Klage gegen die Gemeinde Plasselb, um das Eigentum an der Liegenschaft gegen Zahlung des Kaufpreises übertragen zu bekommen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass

  • Die Erklärung zur Ausübung des Vorkaufsrechts klar, bedingungslos und unwiderruflich war, gemäß der Rechtsprechung.
  • Die Tatsache, dass die Klägerinnen bestimmte Ansprüche geltend gemacht haben, die sich anschließend ganz oder teilweise als unbegründet…