Sachverhalt

Der Gesuchsteller, ein türkischer Flüchtling, wurde 1994 vom Bundesamt für Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Nidwalden. 1996 zog er mit seiner Familie in den Kanton Bern und beantragte die Bewilligung zum Kantonswechsel. Dieser Antrag wurde von den Berner Behörden abgelehnt, da der Gesuchsteller keine gültigen Identitätspapiere seines Herkunftslandes vorweisen konnte, was gemäss ANAG Voraussetzung für einen Kantonswechsel ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Gesuchsteller, obwohl er keine gültigen Identitätspapiere seines Herkunftslandes besitzt, dennoch das Recht auf einen Kantonswechsel als Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung hat. Die in der ANAG vorgesehene Voraussetzung gültiger Identitätspapiere kann Flüchtlingen nicht entgegengehalten werden, da dies eine Bedingung ist, die sie aufgrund ihrer Situation nicht erfüllen können. Daher hat der Gesuchsteller gemäss Art. 26 der Flüchtlingskonvention Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Bern, vorbehaltlich der…