Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Stiftung N. der Firma S. AG, einen patronalen Wohlfahrtsfonds. Die Aufsichtsbehörde hatte die Stiftung angewiesen, ein Anlage- und ein Teilliquidationsreglement zu erstellen. Die Stiftung N. erhob Beschwerde gegen diese Anordnung.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass patronale Wohlfahrtsfonds grundsätzlich verpflichtet sind, ein Anlagereglement gemäss Art. 49a Abs. 2 lit. a BVV 2 zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Verweis in Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB auf Art. 71 BVG, welcher die Vermögensverwaltung regelt. Die Bestimmungen zu den Anlagevorschriften (Art. 49-58a BVV 2) sind dabei sinngemäss auf patronale Wohlfahrtsfonds anzuwenden.
Das Bundesgericht betonte, dass bei der Ausgestaltung des Anlagereglements die konkreten Umstände des patronalen Wohlfahrtsfonds zu berücksichtigen sind. So kann bei relativ bescheidenen Verhältnissen eine eher elementare Reglementsausgestaltung genügen. Entscheidend sind insbesondere die Grösse des Fonds und die Höhe der…