Sachverhalt

In dieser Angelegenheit hatten die Gläubiger I. Inc. und F. Inc. eine Pfändungsverfügung gegen M.F. erwirkt. Die Pfändung betraf insbesondere die Freizügigkeitsleistung, die M.F. von der Columna Sammelstiftung der Schweizerischen Volksbank erhalten sollte. M.F. hat diese Pfändungsverfügung angefochten und geltend gemacht, dass seine Freizügigkeitsleistung unpfändbar sei.

Erwägungen

Das Gericht hat zunächst klargestellt, dass die Pfändbarkeit eines durch Pfändungsverfügung gepfändeten Vermögenswerts denselben Regeln folgt wie die Pfändbarkeit im Rahmen einer Pfändung (Art. 275 SchKG). Es hat sodann festgestellt, dass die Freizügigkeitsleistung von M.F. zum Zeitpunkt der Pfändungsverfügung fällig war, da das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 1991 beendet worden war. Hinsichtlich der Pfändbarkeit dieser Leistung hat das Gericht, gestützt auf seine jüngste Rechtsprechung (BGE 117 III 20 ff.), entschieden, dass die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an einen selbstständig erwerbenden Arbeitnehmer weder gemäss Art. 92 Ziff. 13 SchKG unpfändbar ist noch nur teilweise pfändbar gemäss Art. 93 SchKG. Denn nach der Auszahlung dient diese Leistung nicht mehr der Vorsorge, sondern ist…