Sachverhalt

Am 16. Mai und 23. Juni 1995 ordnete der Genfer Untersuchungsrichter Durchsuchungen und Beschlagnahmungen von Dokumenten bei Zürcher Bankinstituten im Rahmen eines Strafverfahrens gegen [D.] an. Am 6. Dezember 1995 wies die Anklagekammer des Kantons Genf die Beschwerden von [D.] gegen diese Verfügungen ab. [D.] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und machte eine Verletzung von Art. 355 Abs. 2 StGB und des Vorrangs des Bundesrechts geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Auffassung, dass Art. 4 des Konkordats über die gerichtliche Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen, der es einer Justizbehörde erlaubt, unmittelbar in einem anderen Kanton Verfahrenshandlungen unter Anwendung ihres eigenen Prozessrechts vorzunehmen, weder Art. 355 Abs. 2 StGB noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts verletzt.

Die Art. 352 ff. StGB enthalten zwar Mindestregeln zur Erleichterung der Anwendung des materiellen Strafrechts auf dem gesamten Schweizer Hoheitsgebiet. Die Kantone sind jedoch in ihrem Zuständigkeitsbereich für das Strafprozessrecht (Art. 64bis Abs. 2 BV) frei, günstigere Regeln für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts zu erlassen. Somit erleichtert Art. 4 des Konkordats, indem er die Nachteile einer strikten Anwendung des Grundsatzes…