Sachverhalt

Der Rechtsstreit betrifft ein Vorkaufsrecht an einer vor 1912 gebildeten Stockwerkeigentumseinheit im Kanton Basel-Landschaft. Georg Moritz-Plattner hat sein Vorkaufsrecht am Verkauf eines Teils der Stockwerkeigentumseinheit durch Karl Gogel an Klara und Werner Waldmeier-Müller ausgeübt. Die kantonalen Gerichte haben den Antrag von Moritz-Plattner abgelehnt, da das Vorkaufsrecht seit Inkrafttreten des neuen Bundesrechts über das Stockwerkeigentum im Jahr 1965 erloschen sei. Moritz-Plattner hat Beschwerde beim BGE erhoben.

Erwägungen

Der BGE bestätigt die Ablehnung des Antrags. Er ist der Auffassung, dass das Vorkaufsrecht an der vor 1912 gebildeten Stockwerkeigentumseinheit Teil des gesetzlichen Inhalts dieses Eigentumsrechts war und kein eigenständiges erworbenes Recht darstellte. Mit Inkrafttreten des neuen Bundesrechts im Jahr 1965, das jedes gesetzliche Vorkaufsrecht am Stockwerkeigentum ausdrücklich ausschließt (Art. 712c Abs. 1 ZGB), ist dieses kantonale Vorkaufsrecht daher erloschen.

Der BGE führt aus, dass der Zweck des Übergangsrechts darin besteht, die unter dem alten Recht erworbenen Rechte zu wahren, gleichzeitig aber die Weiterentwicklung des Rechts zur Anpassung an neue Bedürfnisse zu ermöglichen. Das Vorkaufsrecht am Stockwerkeigentum war jedoch lediglich eine gesetzliche Beschränkung der freien Verfügung über…