Sachverhalt
Der Fall betrifft einen jungen Mann, [S.], geboren am 1. September 1966, der am 30. Juni 1983 in ein Erziehungsheim eingewiesen wurde. Am 16. Juli 1984 änderte der Präsident des Jugendgerichts die Massnahme und ersetzte sie durch Hilfe zur Erziehung. Am 14. März 1985 wurde [S.] wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und erhielt eine Freiheitsstrafe mit Bewährung und eine Geldstrafe. Anschließend floh er nach Amsterdam, wo er den Drogenkonsum wieder aufnahm. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz wurde ein Gutachten angeordnet, das einen ambulanten psychiatrischen Betreuung empfahl. [S.] verließ jedoch seinen Arbeitsplatz und reiste erneut nach Amsterdam, wo er den Drogenkonsum fortsetzte. Das Gericht entschied sich daraufhin, die Massnahme zu ändern und [S.] in ein Erziehungsheim einzuweisen.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- [S.] wurde im Alter von 17 Jahren in ein Erziehungsheim eingewiesen.
- Die Massnahme wurde 1984 in Hilfe zur Erziehung geändert.
- [S.] wurde 1985 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.
- Er verließ seinen Arbeitsplatz und reiste mehrmals nach Amsterdam.
- Ein Gutachten empfahl eine ambulante psychiatrische Betreuung.
- Das Gericht entschied sich, die Massnahme zu ändern und [S.] in ein Erziehungsheim einzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Änderung der Massnahme dem Recht entsprach. Es kam zu dem Schluss, dass die urteilende Behörde eine im Rahmen des Jugendstrafrechts angeordnete Massnahme nicht nur solange ändern kann, wie der Jugendliche noch strafrechtlich minderjährig ist, sondern auch bis zur äußersten Altersgrenze nach Artikel 94, Ziffer 5, StGB.
Das Gericht kam auch zu dem Schluss, dass die urteilende Behörde nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden ist, die für die neue…