Sachverhalt
Die Stadt Genf hat eine Ausschreibung für die Vergabe von Reinigungsverträgen für Verwaltungs- und öffentliche Gebäude veröffentlicht. Die anbietenden Unternehmen mussten ein Stundenlohnminimum von 25 Fr. einhalten, andernfalls wurden sie ausgeschlossen. Die Verwaltungskammer des Gerichts der Republik und des Kantons Genf hat die Ausschreibung aufgehoben, da diese Anforderung gegen die wirtschaftliche Freiheit verstoße. Die Stadt Genf hat anschließend eine neue Ausschreibung mit Zuschlagskriterien veröffentlicht, darunter das Entlohnungsniveau der Reinigungsmitarbeiter, das mit 15 % gewichtet wurde. Das Gericht hat dieses Kriterium abgelehnt, da nicht nachgewiesen wurde, dass das Niveau der Löhne in Zusammenhang mit der Qualität der Leistungen steht.
Die Stadt Genf hat eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht und argumentiert, dass das Gericht ihre kommunale Autonomie und ihr Recht auf Anhörung verletzt habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage der Zulässigkeit des Zuschlagskriteriums 'Entlohnungsniveau der Reinigungsmitarbeiter' in dem öffentlichen Auftrag geprüft. Es hat festgestellt, dass das Gericht das Recht richtig angewendet hat, indem es dieses Kriterium abgelehnt hat, da nicht nachgewiesen wurde, dass das Niveau der Löhne in Zusammenhang mit der Qualität der Leistungen steht.
Das Bundesgericht hat auch die Frage der kommunalen Autonomie geprüft und festgestellt, dass die Stadt Genf das Recht hat, die Überschreitung der Zuständigkeit des Gerichts und die Verletzung der Regeln des Bundesrechts, des kantonalen Rechts oder des kommunalen…