Sachverhalt
V. verstarb am 10. Januar 2000 und hinterließ als gesetzliche Erben ihre beiden Töchter W. und X. sowie ihre Enkelin Z. an Stelle der verstorbenen Tochter Y. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm eröffnete am 19. Januar 2000 den Erbvertrag vom 27. Februar 1969, den die Verstorbene mit ihrem Ehemann geschlossen hatte, sowie ihr eigenhändiges Testament vom 10. Juli 1998, in dem V. ihr Vermögen ihren beiden Töchtern vermacht hatte.
Z. erhob am 20. März 2000 Widerspruch gegen das Testament gemäß Art. 559 Abs. 1 ZGB und machte vorsorglich dessen Ungültigkeit sowie eine Verletzung ihres Pflichtteils geltend. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm nahm den Widerspruch zur Kenntnis und teilte mit, dass kein Erbschein ausgestellt und der Nachlass noch nicht übergeben werde.
Auf Antrag erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm am 28. Mai 2001 W. und X. einen Erbschein, da innerhalb der Jahresfrist keine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage erhoben worden war, sodass die Rechte von Z. verjährt waren. Das Kantonsgericht Aargau wies die von Z. erhobene Beschwerde gegen diese Entscheidung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet, dass der angefochtene Entscheid, der der in Erw. 2.1.2 erwähnten Lehrmeinung folgt, das in Art. 9 BV garantierte Willkürverbot nicht verletzt.
Der Widerspruch gemäß Art. 559 Abs. 1 ZGB hat zur Folge, dass kein Erbschein an die Berechtigten ausgestellt wird. Diese im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Entscheidung hat jedoch keine Rechtskraft und kann…