Sachverhalt
[A.] und [B.] gründeten 1981 eine einfache Gesellschaft, um gemeinsam Entgratungsmaschinen zu entwickeln und herzustellen. Ihre Zusammenarbeit führte zur Maschine "E.", deren Antriebssystem patentiert war. 1984 gerieten [A.] und [B.] in Streit und lösten ihre Gesellschaft auf. Sie schlossen dann am 13. Dezember 1984 einen Vergleichsvertrag, in dem A. [B.] alle Rechte an der Maschine "E." gegen Zahlung von 23'000 Franken übertrug. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich [A.] auch, "[B.] in keiner Weise bei der Herstellung und dem Vertrieb der Entgratungsmaschine 'E.' zu konkurrenzieren", bei einer Vertragsstrafe von 10'000 Franken. 1995 reichte [A.] beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage ein, um von dieser Wettbewerbsvereinbarung befreit zu werden. Das Handelsgericht wies den Antrag 1997 ab. [A.] legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [A.] soweit darauf eintritt ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
Obwohl die Wettbewerbsvereinbarung vor dem Inkrafttreten des neuen KG am 1. Juli 1996 geschlossen wurde, ist dieses darauf anwendbar, da sie auch nach diesem Zeitpunkt wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfaltet. Eine solche einseitige Wettbewerbsvereinbarung, die im Rahmen eines Unternehmensübertragungsvertrags zur…