Sachverhalt

F. bezieht eine volle Rente der IV und wohnt in seinem eigenen Haus (Familienhaus) in N. Am 13. Januar 1999 hat er einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt. Die Walliser Kantonale Ausgleichskasse hat den Antrag abgelehnt, da das massgebende Einkommen des Antragstellers (56'669 Franken) die zu berücksichtigenden Ausgaben (54'810 Franken) überstieg. F. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben und die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung beantragt. Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis hat die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

Die Hauptstreitfrage betrifft den Betrag der Hypothekenzinsen, der als anerkannte Ausgabe berücksichtigt werden soll. Gemäss Art. 3b Abs. 3 Bst. b ELG werden Hypothekenzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft anerkannt, was nicht unbedingt dem von der Verwaltung angesetzten steuerlichen Eigenmietwert entspricht. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der steuerliche Eigenmietwert den tatsächlichen Bruttoertrag der Liegenschaft nicht widerspiegelt und dass die Hypothekenzinsen bis zur Höhe dieses Bruttoertrags zu berücksichtigen sind, der von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung zu ermitteln ist.

Darüber hinaus bestätigt das Bundesgericht, dass die anrechenbare Ausgabe für die Miete dem als Ertrag des Immobilienvermögens berücksichtigten Eigenmietwert…