Sachverhalt

Die Parteien heirateten am 4. Juli 1989 und hatten zwei Kinder, V. (geboren 1989) und W. (geboren 1992). Seit Februar 1998 leben die Parteien getrennt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Dezember 2005 abgeändert und den Unterhaltsbeitrag der Ehefrau neu festgesetzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners es zulässt, sowohl der unterhaltsberechtigte Ehegatte als auch die Kinder Anspruch auf vollen Unterhalt haben. Die Zuerkennung einer Unterhaltsrente setzt voraus, dass der Schuldner während der betreffenden Unterhaltsphase leistungsfähig ist, was eine Vorfinanzierung in einem anderen Zeitraum ausschließt.

Hinsichtlich des Antrags der Ehefrau auf Gewährung einer Unterhaltsrente bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters ist das Bundesgericht der Ansicht, dass, wenn die verfügbaren Mittel es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht erlauben, den gesamten Unterhalt der Ehefrau zu decken, dieser aufgrund des Prinzips der nachehlichen Solidarität verpflichtet ist, diese Lücke im Rahmen seiner eigenen Möglichkeiten zu schließen. Im vorliegenden…