Sachverhalt
K. beabsichtigte, auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone ein neues Wohnhaus zu errichten, da sein früheres Wohnhaus 1992 abgebrochen wurde, um das Land für die Erweiterung einer Lehmgrube zu nutzen. Das kantonale Raumplanungsamt und die Gemeinde erteilten die erforderlichen Bewilligungen. F. und J. fochten diese Bewilligungen an, und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob sie auf. K. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Wiederaufbau einer abgebrochenen Baute außerhalb der Bauzone nach Art. 24 Abs. 2 des alten Raumplanungsgesetzes (aRPG) nur zulässig ist, wenn das alte Bauwerk im Zeitpunkt des Abbruchs noch bestimmungsgemäß nutzbar war und ein ununterbrochenes Interesse an seiner weiteren Nutzung bestand. Zudem muss die Ersatzbaute in Größe und Nutzung die wesentlichen Züge des bisherigen Gebäudes wahren und darf nicht erheblich vom früheren Standort abweichen.
Im vorliegenden Fall lag zwar ein ununterbrochenes Nutzungsinteresse vor, da der Abbruch des Wohnhauses 1992 erfolgte, um das Land für eine Lehmgrube zu nutzen. Allerdings befand sich der geplante Neubau 260 Meter vom früheren Standort entfernt, was eine zu große räumliche Verschiebung darstellte und der Identität des Ersatzbaus widersprach.
Auch wenn der Neubau gut in die bestehende Häusergruppe eingefügt werden könnte, steht er im Widerspruch zur…