Sachverhalt

Die Gesuchstellerin, geboren 1967, bezog ab 1. September 2003 eine volle IV-Rente. Diese Rente wurde am 29. Oktober 2012 aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens eingestellt. Die Gesuchstellerin stellte anschließend einen neuen Rentenantrag, der teilweise bewilligt wurde, mit Zuerkennung einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2013. Die Gesuchstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben und eine höhere Rente beantragt. Das kantonale Gericht hat diese Beschwerde abgewiesen und sich bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität und des Invalideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 gestützt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Verwendung der LSE 2012 für die Bestimmung der Vergleichseinkommen im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung, eines neuen Antrags nach Rentenverweigerung oder -aufhebung sowie in einem Revisionsverfahren (mit Rentenanspruch oder Rentenänderung 2012 oder später) grundsätzlich zulässig ist. Allerdings können laufende IV-Renten, die auf der Grundlage von LSE-Ausgaben vor 2012 zugesprochen wurden, nicht allein deshalb revidiert werden, weil…