Sachverhalt

Am 21. Mai 2017 fanden im Kanton Solothurn Wahlen für die Amtsgerichtspräsidenten statt. Der Beschwerdeführer Claude Wyssmann reichte einen Wahlvorschlag für sich selbst ein, wurde aber vom Oberamt Region Solothurn darüber informiert, dass nur die bisherigen Stelleninhaber an der Wahl teilnehmen dürften. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Daraufhin erhob Wyssmann Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Kantone in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei sind. Das in § 45 des Gesetzes des Kantons Solothurn über die politischen Rechte vorgesehene Wahlverfahren für Amtsgerichtspräsidenten, wonach im ersten Wahlgang nur die bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt sind, steht nicht im Widerspruch zur Wahl- und Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 der Bundesverfassung.

Das Wahlverfahren dient der institutionellen Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit, indem es den Amtsgerichtspräsidenten eine gewisse Stabilität und Kontinuität im Amt gewährleistet. Obwohl die Amtsdauer von vier Jahren relativ kurz erscheint, können die Amtsgerichtspräsidenten…