Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Ergänzungsleistungen gemäß Beschluss des Bezirksrates Zürich. Die Beschwerdeführerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss. Das kantonale Gericht wies dieses Begehren ab. Das Bundesgericht musste nun entscheiden, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Ergänzungsleistungen grundsätzlich zulässig ist.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Einsprachen und Beschwerden gegen Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 97 AHVG, wonach diese Bestimmung primär auf die Vollstreckung von Beitragsforderungen und die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten abzielte. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber auch die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen erfassen wollte, finden sich nicht.
Zudem spricht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung gegen die Anwendbarkeit von Art. 97 AHVG auf Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmäßig…