Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Beschwerde in Strafsachen, die von Rechtsanwalt [B.] im Namen seines Mandanten [A.] gegen einen Entscheid des Strafappellationsgerichts des Kantonsgerichts von Freiburg eingereicht wurde. [A.] war wegen qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate auf Bewährung während fünf Jahren, verurteilt worden. Rechtsanwalt [B.], der während des kantonalen Verfahrens als amtlicher Verteidiger von [A.] fungiert hatte, reichte die Beschwerde beim Bundesgericht ohne Bevollmächtigung seines Mandanten ein.

Das Bundesgericht forderte Rechtsanwalt [B.] auf, eine aktuelle Bevollmächtigung mit der Ermächtigung zur Beschwerde vorzulegen, aber der Rechtsanwalt antwortete, dass er [A.] seit Beginn des Strafverfahrens nie getroffen oder von ihm gehört habe und dass er ohne Bevollmächtigung wirksam handeln könne. Das Bundesgericht wies Rechtsanwalt [B.] dann auf die möglichen Folgen einer ohne Bevollmächtigung oder amtliche Vertretung eingereichten Beschwerde hin und setzte ihm eine Frist zur Rücknahme der Beschwerde, die Rechtsanwalt [B.] ablehnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob Rechtsanwalt B. [A.] ohne Bevollmächtigung vertreten konnte, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Strafprozess auf kantonaler Ebene ein Fall der obligatorischen Verteidigung darstellte. Das Bundesgericht befand, dass die BGG die Institution der obligatorischen Verteidigung im Sinne der Art. 130 ff. StPO nicht kennt und dass Rechtsanwalt [B.] nicht beanspruchen konnte, [A.] ohne von diesem erteilte Vollmacht zu vertreten.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die BGG eine Lücke in Bezug auf die Situation des in Abwesenheit Verurteilten aufweist, dessen Rechtsanwalt keine Bevollmächtigung erhalten kann. Das Bundesgericht befand, dass die BGG keine Lücke in diesem Sinne aufweist, da sie es den Parteien ermöglicht, selbst vorzugehen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, sofern die Vollmacht nachgewiesen wird.

Das Bundesgericht befand schließlich, dass Art. 41 BGG, der einen Fall der obligatorischen…