Sachverhalt
Die Gesellschaft Ferrowohlen AG hat ein Verfahren vor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht gegen die Gesellschaften Von Moos Stahl AG, Monteforno Acciaierie e Laminatori SA und Von Roll AG eingeleitet. Die Beklagten haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts unter Berufung auf Art. 15 KG bestritten. Das Schiedsgericht hat diese Unzuständigkeitseinrede abgelehnt, was vom Obergericht des Kantons Zürich und vom Kassationsgericht bestätigt wurde. Die Beklagten haben dann beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass gegen kantonale Entscheide über Beschwerden in Schiedsverfahren nur der öffentlich-rechtliche Rechtsbehelf offensteht, auch wenn es um Fragen der Zuständigkeit des Schiedsgerichts geht. Obwohl Art. 15 KG die Nichtigkeit der Schiedsklausel für künftige Streitigkeiten über das Bestehen, die Gültigkeit oder das Ende von Verpflichtungen aus einer Kartellabsprache vorsieht, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht erlaubt, die kantonalen Entscheide über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Beschwerdeverfahren anzufechten.
Bei der Prüfung der Beschwerde als öffentlich-rechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht der Auffassung, dass das Obergericht Art. 15 KG verletzt hat, indem es entschieden hat, dass der Streit über die Auslegung des Pool-Vertrags, insbesondere über die Frage der Einstimmigkeit für…