Sachverhalt

Der Gemeindeverband für die Abwasserreinigung des Bas-Vallon von Saint-Imier hat den Unternehmen Emile Hügi und Polissages Gautier SA Beträge für die Entsorgung von Klärschlämmen mit zu hohem Schwermetallgehalt, die für eine landwirtschaftliche Verwendung ungeeignet waren, in Rechnung gestellt. Die Unternehmen haben diese Entscheidungen angefochten und sich auf Verjährung der Forderungen berufen. Das BGE hat die Beschwerde des Gemeindeverbands gutgeheißen und entschieden, dass die Entsorgungskosten für verschmutzte Schlämme gemäß Art. 8 GSchG oder Art. 59 USG geltend gemacht werden können und die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.

Erwägungen

Das BGE hat zunächst klargestellt, dass Klärschlämme als Abfälle gelten, die bei zu hoher Schadstoffbelastung für eine landwirtschaftliche Nutzung ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Wenn diese Verschmutzung auf die Einleitung von industriellen oder handwerklichen Abwässern, die den Normen nicht entsprechen, zurückzuführen ist, können die verantwortlichen Unternehmen zur Rückerstattung der Entsorgungskosten verpflichtet werden.

Hinsichtlich der Verjährung hat das BGE entschieden, dass Forderungen gemäß Art. 8 GSchG oder Art. 59 USG nach fünf Jahren ab dem…