Sachverhalt
Der Schweizerische Bund hat gegen X. und andere eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs im Ausland erhoben, indem er aus der Schweiz irreführende Werbung an in Frankreich wohnhafte Personen für den Verkauf eines Rasters versandt hat, der ihnen angeblich ermöglichen sollte, im französischen Lotto zu gewinnen. Das Gerichtshof des Kantons Genf hat die Klage gegen einen der Beklagten für unzulässig erklärt und sie gegen die anderen abgewiesen, da die beanstandeten Handlungen nicht dem Bereich des Wettbewerbs zuzuordnen seien. Der Bund hat beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Bund gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG zur Klage berechtigt war, da die von der Werbung betroffenen Kunden im Ausland wohnten. Es hat jedoch befunden, dass die beanstandeten Handlungen keine unlauteren Wettbewerbshandlungen im Sinne von Art. 1 und 2 UWG darstellten. Da nämlich jeglicher Markt und Wettbewerb fehlten, konnten diese…