Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid betrifft eine Beschwerde von Herrn Brenninkmeijer gegen die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich und die AHV-Beschwerdekommission des Kantons Zürich. Die zentrale Frage betrifft die analoge Anwendung des außerordentlichen Verfahrens zur Festsetzung der Beiträge von Selbstständigerwerbenden auf Personen ohne Erwerbstätigkeit, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ihrer Beiträge ändern. Das Bundesgericht bestätigt die Verwaltungspraxis, wonach das außerordentliche Verfahren für Personen ohne Erwerbstätigkeit nur anwendbar ist, wenn die nach diesem Verfahren berechneten Beiträge mindestens 25% von denjenigen abweichen, die sich aus der Anwendung des ordentlichen Verfahrens ergeben würden.

Erwägungen

Die Beiträge von Personen ohne Erwerbstätigkeit werden aufgrund ihres Vermögens und ihrer Renteneinkünfte festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 AHVV). Gemäß Art. 29 Abs. 1 AHVV wird das Vermögen durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelt. Darüber hinaus gelten die Verfahrensgrundsätze der Art. 22 bis 27 AHVV sinngemäß.

Maßgebend für die Vermögensberechnung ist der Zeitpunkt der letzten Militärsteuerveranlagung vor der Beitragsperiode. Bestand die Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht, ist der Vermögensstand zu Beginn der Beitragspflicht entscheidend. Grundsätzlich wird das Renteneinkommen des Vorjahres der Beitragsperiode (Berechnungsperiode) berücksichtigt.

Wenn sich die Vermögens- oder Rentensituation seit dem Referenzzeitpunkt oder der Berechnungsperiode wesentlich geändert hat, werden die Beiträge von Personen ohne Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode analog zu Art. 25 Abs. 1 AHVV über die Festsetzung außerordentlicher Beiträge bei Änderung der Berechnungsgrundlagen von Selbstständigerwerbenden auf…