Sachverhalt

A. war von 1996 bis 2013 Verwaltungsrat-Sekretär der Gesellschaft H. AG. Von 2000 bis 2019 betrieb er auch ein Einzelunternehmen. Im Jahr 2018 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Genf ein Strafverfahren gegen A. wegen Anstiftung, Beihilfe und Beteiligung an einer Steuerhinterziehung für die Steuerjahre 2003 bis 2010. Im Jahr 2019 wurde A. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung für die Jahre 2008 bis 2010 mit Geldstrafen belegt. A. hat gegen diese Geldstrafen Beschwerde erhoben und eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem geltend gemacht, da die juristische Person H. AG bereits wegen der Steuerhinterziehung sanktioniert worden sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kumulation strafrechtlicher Sanktionen gegen die juristische Person als Haupttäterin einer vollendeten Steuerhinterziehung und gleichzeitig gegen das Organ derselben juristischen Person als Teilnehmer an dieser Straftat den Grundsatz ne bis in idem nicht verletzt.

Die Aktiengesellschaft und ihre Organe sind nämlich eigenständige und unabhängige Steuerpflichtige. Obwohl die Strafbarkeit der juristischen Person von der Schuld der für sie als Organe handelnden natürlichen Personen abhängt, werden die Handlungen ihrer Organe ihr als ihre eigenen zugerechnet. Der Ansatz, dass die Begehung einer Straftat zur…