Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Ehepaar, das sich in Scheidung befindet. Der Ehemann, Herr Cramer, hat ihren Sohn nach Liechtenstein mitgenommen, obwohl das Bezirksgericht Zürich das Sorgerecht für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Mutter zugesprochen hatte. Trotz der gerichtlichen Anordnung weigerte sich Herr Cramer, das Kind seiner Mutter zu übergeben. Daraufhin hat die Mutter Anzeige gegen ihn wegen der Straftat der Entführung eines Minderjährigen gemäß Art. 220 StGB erstattet.

Das Bezirksgericht Zürich hatte Herrn Cramer zunächst freigesprochen, aber das Obergericht des Kantons Zürich hat ihn dann für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Tagen verurteilt. Herr Cramer hat daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Art. 220 StGB auch auf den Ehegatten angewendet werden, dem das Gericht das Sorgerecht für das Kind während des Scheidungsverfahrens nicht übertragen hat. Obwohl dieser Ehegatte noch als Mitinhaber der elterlichen Gewalt gilt, hat ihm das Gericht das Recht entzogen, über den Wohnort, die Pflege und Erziehung des Kindes zu entscheiden. Indem Herr Cramer das Kind im Ausland zurückhielt, hat er es seiner Ehefrau, die in Zürich wohnhaft ist, unmöglich gemacht, die ihr durch die gerichtliche Anordnung übertragenen Rechte auszuüben. Er hat daher die in Art. 220 StGB vorgesehene Straftat nicht nur im Ausland, sondern auch in der Schweiz begangen, wo der Wohnsitz seiner Ehefrau liegt.

Das Bundesgericht weist das Argument von Herrn Cramer zurück, wonach die Straftat der…