Sachverhalt
Die Genfer Handels- und Kreditbank erhielt am 26. April 1965 einen einjährigen Zahlungsaufschub. Die Kommissäre des Stillhalteabkommens beschlossen daraufhin, die Guthaben aller ehemaligen und amtierenden Verwaltungsräte und Geschäftsleiter der Bank zu sperren. Der Anwalt Jean Humbert, ehemaliger Ehrenpräsident und Verwaltungsratsmitglied, beantragte die Freigabe eines seiner Wertpapierdepots, bezeichnet als "Verwaltungskonto", mit der Begründung, dass die Titel einer seiner Kundinnen gehörten. Die Kommissäre lehnten dies ab und beriefen sich auf ein Verrechnungs-, Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht. Humbert erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der kantonalen Stillhalteinstanz, die seine Beschwerde abwies. Daraufhin rief Humbert das Bundesgericht an.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass die Kommissäre das Recht haben, Maßnahmen zum Schutz der zivilrechtlichen Haftungsansprüche der Bank gegen ihre ehemaligen Verwaltungsräte zu ergreifen, diese Maßnahmen jedoch die Befugnisse des Zivilrechts nicht überschreiten dürfen. So können die Kommissäre die Aufrechnung, ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, aber keine verdeckte Sequestration anordnen.
In Bezug auf das von Humbert gehaltene "Verwaltungskonto" stellt das Bundesgericht fest, dass Humbert als treuhänderischer Eigentümer für eine Kundin gehandelt hat.…