Sachverhalt
Am 23. August 2003 organisierten X. und [Y.] ein Seminar zum Gehen auf glühenden Kohlen, an dem die Hockeymannschaft von [A.] teilnahm. Die Teilnehmerinnen wurden über die Risiken des Gehens auf glühenden Kohlen, die persönliche Verantwortung und die Haftungsausschlussklausel informiert, die sie unterzeichnen mussten. Trotz dieser Warnungen verbrannte sich [A.] die Füße beim Gehen auf den glühenden Kohlen.
Das Bezirksgericht Rheintal verurteilte X. und [Y.] wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125, Abs. 2, StGB) und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von fünf Tagen und eine Geldstrafe von 1 000 Franken. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X. und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab.
X. legte Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids und ihre vollständige Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, da es den Entscheid des Kantonsgerichts als Verletzung des Bundesrechts ansah. Das Bundesgericht befand, dass die Teilnehmerin sich der Gefahr, sich die Füße zu verbrennen, bewusst war und dieses Risiko durch die Unterzeichnung der Haftungsausschlussklausel akzeptiert hatte.
Das Bundesgericht befand auch, dass die Seminarorganisatorin keine Pflichtverletzung begangen hatte, indem sie keine Maßnahmen ergriffen hatte, um Verbrennungen zu verhindern, da die Teilnehmerinnen sich der Risiken bewusst waren und sich entschieden hatten, an der Aktivität teilzunehmen. Das Bundesgericht befand auch, dass die Organisatorin keine bessere Kenntnis des Verbrennungsrisikos hatte als die Teilnehmerinnen.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Entscheid des Kantonsgerichts bundesrechtswidrig war…